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Dienstag, 19. August 2008 15:58

Satzung des Sportvereins
Akademischer Turn- und Sportverein (ATSV) Freiberg e. V.

Die Mitgliederversammlung des Akademischen Turn- und Sportvereins hat am 23. November 1993 die nachfolgende Satzung beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Name, Sitz und Zweck

§ 2 Gliederung

§ 3 Mitgliedschaft

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

§ 6 Rechte und Pflichten

§ 7 Wahlen

§ 8 Organe des Vereins

§ 9 Ernennung von Ehrenmitgliedern

§ 10 Mitgliederversammlung

§ 11 Abteilungen des Vereins

§ 12 Kassenprüfung

§ 13 Ordnungen

§ 14 Auflösung des Vereins

§ 15 Inkrafttreten

§ 1 Name, Sitz und Zweck

(1) Der am 07.06.1990 in Freiberg gegründete Verein führt den Namen "Akademischer Turn- und Sportverein" Freiberg (ATSV) e. V..

Er ist Mitglied des Landessportbundes Sachsen (LSBS). Der Verein hat seinen Sitz in Freiberg. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Freiberg eingetragen.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports unter den Angehörigen der TU Bergakademie Freiberg und der Bevölkerung des Territoriums Freiberg.

(3) Der Verein ist selbstlos Tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

(6) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Gliederung

(1) Der Verein gliedert sich in Abteilungen. Die Abteilungen sind in der Haushaltsführung selbständig.

(2) Die Abteilungen regeln ihre sportlichen und finanziellen Angelegenheiten selbst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt oder das Gesamtinteresse des Vereins nicht betroffen wird. Für die Abteilungsversammlung, die Wahlen und die Zusammensetzung der Abteilungsvorstände gelten die Bestimmungen dieser Satzung entsprechend.

§ 3 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus

- ordentlichen Mitgliedern

- fördernden Mitgliedern

- Ehrenmitgliedern.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Wer Mitglied werden will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand. Vor der Aufnahme muss eine Absprache zwischen dem Bewerber und einem Vertreter der Abteilung erfolgen.

(2) Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln für die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.

(3) Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.

(2) Die Austrittserklärung ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss des Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.

(3) Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom geschäftsführenden Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden

a) wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins.

b) wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung.

c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens.

d) wegen unehrenhafter Handlungen.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

§ 6 Rechte und Pflichten

(1) Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

(2) Jedes Mitglied ist verpflichte, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.

(3) Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung und den Abteilungen bestimmt.

§ 7 Wahlen

(1) Die Mitglieder des Gesamtvorstandes, die Abteilungsleiter sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis die Nachfolger gewählt sind. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung und den Abteilungsversammlungen teilnehmen. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr wählbar.

(3) Bei der Wahl der Jugendvertreter haben alle Mitglieder des Vereins vom 12. bis 21. Lebensjahr stimmrecht. Als Jugendvertreter können Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr gewählt werden.

§ 8 Organe des Vereins

(1) Die Organe des Vereins sind

- der Vorstand (als geschäftsführender- und Gesamtvorstand)

- die Mitgliederversammlung

(2) Der Vorstand arbeitet

a) als Gesamtvorstand bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand sowie den Abteilungsleitern

b) als geschäftsführender Vorstand bestehend aus

- dem/der ersten Vorsitzenden

- dem/der stellvertretenden Vorsitzenden

- dem/der Schatzmeister/in

- dem/der Jugendwart/in

- dem/der Verantwortlichen für Öffentlichkeitsarbeit

- dem/der Verantwortlichen für Studenten

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

(4) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Abwesenheit die seines/ihres Vertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen; er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.

(5) Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind:

- die/der erste Vorsitzende

- die/der stellvertretende Vorsitzende

- die/der Schatzmeister/in.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten drei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

(6) Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes. Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei seiner Mitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

(7) Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören insbesondere die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

(8) Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die auf Grund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Der Gesamtvorstand ist

über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu informieren.

(9) Die Aufgaben der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sowie die Abgrenzung der übrigen Vorstandsressorts regelt die Geschäftsordnung.

(10) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Ressortleiter für Öffentlichkeitsarbeit haben das Recht, an allen Leitungsberatungen der Abteilungen teilzunehmen.

§ 9 Ernennung von Ehrenmitgliedern

Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit; sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung des Vereins.

(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer frist von drei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es,

a) der geschäftsführende Vorstand oder Gesamtvorstand beschließt

b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.

(4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand durch Veröffentlichung. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von drei Wochen liegen.

(5) Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:

a) Entgegennahme der Berichte

b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer

c) Entlastung des Gesamtvorstandes

d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind

e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge

(6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(7) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(8) Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind und den Mitgliedern mindestens eine Woche vorher zur Kenntnis gebracht wurden. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittel-Mehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkt aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.

(9) Dem Antrag eines Mitglieds auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.

(10) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des geschäftsführenden Vorstandes sowie des Gesamtvorstandes ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 11 Abteilungen des Vereins

(1) Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des Gesamtvorstandes gegründet.

(2) Die Abteilung wird durch ihren Leiter, den Stellvertreter oder Mitglieder, denen besondere Aufgaben übertragen sind, geleitet. Abteilungsleiter, Stellvertreter und Mitglieder werden von der Abteilungsversammlung gewählt. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.

(3) Die Abteilungen sind im Bedarfsfalle berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungsbeitrag zu erheben. Die sich aus der Erhebung von Sonderbeiträgen ergebende Kassenführung kann jederzeit vom Schatzmeister des Vereins geprüft werden. Die Erhebung eines Sonderbeitrages bedarf der vorherigen Zustimmung des Gesamtvorstandes. Die Verwendung der zusätzlichen Beiträge darf ebenfalls nur auf der Grundlage der Finanzordnung des Vereins erfolgen.

§ 12 Kassenprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 3 Jahren zwei Personen zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Die Kassenprüfer/innen haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer/innen erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des/der Kassenwartes/in und der übrigen Vorstandsmitglieder.

§ 13 Ordnungen

Zur Durchführung der Satzung gibt sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung sowie eine Ordnung für die Benutzung der Sportstätten. Die Ordnungen werden vom Gesamtvorstand mit einer Zweidrittel-Mehrheit beschlossen.

§ 14 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2) Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es,

a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreiviertel seiner Mitglieder beschlossen hat, oder

b) von Zweidrittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

(3) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen , die dann mit einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.

(4) Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an den Landessportbund Sachsen e. V. mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.

(5) Bei der Auflösung von Abteilungen ist analog der Punkte (1), (2) , (3) zu verfahren. Das Vermögen der Abteilungen fällt an den Verein.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 23.11.1993 beschlossen. Sie tritt mit obigen Datum in Kraft.

 

 

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